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Abkommen über eine verstärkte Partnersch · Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

§ 79 Abkommen über eine verstärkte PartnerschNotorisch bekannte Marken

ARTIKEL 79

In forceOfficial text

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um dem Schutz notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6 a der Pariser Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens Wirksamkeit zu verleihen.