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StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020

§ 79 StrSchG 2020Verantwortlichkeiten

2. Hauptstück Externe Arbeitskräfte

In forceOfficial text

Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber und die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber haben über vertragliche Vereinbarungen die jeweiligen Verantwortlichkeiten für die Maßnahmen zum Strahlenschutz der externen Arbeitskräfte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit deren Arbeit bei der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber stehen, festzulegen.