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StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020

§ 96 StrSchG 2020Einbeziehung von Fachinstitutionen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

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Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat sich zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit und erforderlichenfalls zusätzlich auch anderer geeigneter ausgegliederter Einheiten des Bundes zu bedienen.