MFAB-V · Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau
§ 2 MFAB-VPersönlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung richten sich an Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und Fremdunternehmerinnen sowie Personen, die in § 2 Abs. 2 MinroG genannte Tätigkeiten ausüben.