SchKG · Schusswaffenkennzeichnungsgesetz
§ 5 SchKGÜbergangsregelung
Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen.
Amendment history
- In Kraft seit 2026-04-28
Refers to
- SchKG Art. 1
- SchKG Art. 62