COVID 19-Gesetz-Armut · COVID 19-Gesetz-Armut
§ 5 COVID 19-Gesetz-ArmutEnergiekostenzuschüsse
(1) Nach Abwicklung der Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Z 1 verbleibende Mittel werden im Jahr 2021 zur Finanzierung von Energiekostenzuschüssen des Bundes an Haushalte mit Bezug von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung eingesetzt.
(2) Als Zuwendung gemäß § 1 Z 2 können nach Maßgabe der budgetären Mittel maximal 100 Euro pro Haushalt vorgesehen werden.-
Amendment history
- In Kraft seit 2022-07-01