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COVID 19-Gesetz-Armut · COVID 19-Gesetz-Armut

§ 7 COVID 19-Gesetz-ArmutRichtlinien des Bundes

In forceOfficial text

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Richtlinien die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zuwendungen gemäß § 1, § 5a Abs. 1 Z 1 und § 5c Abs. 2 nach Abstimmung mit den Ländern und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

1. Rechtsgrundlagen, Ziele;

2. den Gegenstand der Zuwendungen;

3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Unterstützung aus Bundesmitteln;

4. das Ausmaß und die Art der Geldleistung;

5. Berichtspflichten;

6. Aufteilungsschlüssel;

7. Anweisungsmodalitäten;

8. Modalitäten für die Endabrechnung;

9. Verfahren;

10. Dauer.

Amendment history
  • In Kraft seit 2022-01-01