VO über die Gewährung eines Verlustersat · VO über die Gewährung eines Verlustersatzes
§ 1 VO über die Gewährung eines VerlustersatGewährung eines Verlustersatzes
Die Gewährung eines Verlustersatzes für ungedeckte Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
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- In Kraft seit 2024-05-25