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SchulDigiG · Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz

§ 3 SchulDigiGVerfügungsermächtigung

In forceOfficial text

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, über gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 erworbenes bewegliches Bundesvermögen

1. durch Übertragung des Eigentums an digitalen Endgeräten und

2. durch Einräumung der Nutzungsrechte der vorinstallierten Betriebssysteme und Anwendungen

an Begünstigte gemäß § 4 oder Länder zu verfügen. Die Verfügung hat gegenüber den Begünstigten gemäß § 4 nach den Bestimmungen des § 5 und § 6 sowie gegenüber einem Land unentgeltlich zu erfolgen und kann von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden.