Nutzung von Reproduktionen bestimmter Ar · Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien
§ 5 Nutzung von Reproduktionen bestimmter ArArtikel 5
Artikel 1
Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihren Behörden und Institutionen bei der Umsetzung dieses Abkommens entstehen.