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LAG · Landarbeitsgesetz 2021

§ 133 LAGGleichstellung

Abschnitt 15 Gleichbehandlung

In forceOfficial text

Ziel dieses Abschnittes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, die Ermöglichung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen sowie der Abbau von sonstigen Diskriminierungen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2023-11-01