Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

LAG · Landarbeitsgesetz 2021

§ 196 LAGAnhörung und Beteiligung

Unterabschnitt 20a Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.

(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen in § 194 Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.