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LAG · Landarbeitsgesetz 2021

§ 201 LAGVerordnungen

Unterabschnitt 20a Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hat in Durchführung der §§ 185 bis 200 durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:

1. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeit und die Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind,

2. die Bestimmungen über Sicherheitsvertrauenspersonen.