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LAG · Landarbeitsgesetz 2021

§ 302 LAGNichtigkeit

Unterabschnitt 23c Betriebsrat

In forceOfficial text

Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Antrag auf Feststellung beim Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht werden. Die Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.