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LAG · Landarbeitsgesetz 2021

§ 376 LAGGrundsätze der Zusammenarbeit

Unterabschnitt 24a Allgemeines

In forceOfficial text

Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 373) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane

1. der beteiligten juristischen Personen bzw.

2. der Europäischen Genossenschaft

haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.