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LAG · Landarbeitsgesetz 2021

§ 67a LAGAblaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen

Abschnitt 6 Karenz und Herabsetzung der Arbeitszeit in sonstigen Fällen

In forceOfficial text

Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu Beginn einer Freistellung nach §§ 62, 65 und 66 bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der jeweiligen Freistellung gehemmt.