§ 7 LAGInhalt des Arbeitsvertrages
Abschnitt 2 Arbeitsvertrag
Art und Ausmaß der Dienstleistung werden durch Vereinbarung bestimmt. In Ermangelung einer solchen ist die den Umständen angemessene Arbeit unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.