Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsor · Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung
§ 1 Systemgastronomiefachkraft-AusbildungsorLehrberuf Systemgastronomiefachkraft
(1) Der Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) n den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Systemgastronomiefachfrau bzw. Systemgastronomiefachmann) zu bezeichnen.