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Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung · Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung

§ 8 Verpackungstechnik-AusbildungsordnungFachzeichnen

Theoretische Prüfung

In forceOfficial text

(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung eines Packmittelmusters nach Wahl der Prüfungskommission zu umfassen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachliche Richtigkeit,

2. Vollständigkeit.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2022-03-01