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Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung · Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

§ 11 Binnenschifffahrt-AusbildungsordnungWiederholungsprüfung

Theoretische Prüfung

In forceOfficial text

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2022-01-01