Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch · Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

§ 37 Lehrabschlussprüfung in den kaufmännischWiederholungsprüfung

2. Abschnitt Geschäftsprozesse und Fachgespräch – Bestimmungen für einzelne Lehrberufe

In forceOfficial text

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.