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Satzung der Internationalen Organisation · Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)

§ 5 Satzung der Internationalen OrganisationArbeitsprogramm und Projekte

Artikel V Artikel römisch fünf

In forceOfficial text

A.

Die Organisation führt ihre Tätigkeiten auf der Grundlage eines vom Sekretariat erstellten, vom Rat geprüften und von der Versammlung angenommenen jährlichen Arbeitsprogramms durch.

B.

Zusätzlich zu ihrem Arbeitsprogramm kann die Organisation, nachdem sie ihre Mitglieder konsultiert hat und, im Fall eines Widerspruchs, nach Genehmigung durch die Versammlung, von den Mitgliedern in die Wege geleitete und finanzierte Projekte unter der Voraussetzung durchführen, dass nichtmonetäre Mittel der Organisation vorhanden sind.