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SeilBEV · Seilbahn Bauentwurfsverordnung

§ 18 SeilBEVAnforderungen

7. Abschnitt Besondere Anforderungen an die Ersteller der Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik

In forceOfficial text

In das Verzeichnis gemäß § 17 können nur Personen eingetragen werden, die:

1. für den Fachbereich der Seilbahntechnik über einen positiven Abschluss

a) eines Studiums an einer Universität aus dem Bereich Maschinenbau oder Bauingenieurwesen oder

b) eines Studiums an einer Fachhochschule für Maschinenbau oder Bauingenieurwesen oder

c) einer Reife- und Diplomprüfung an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Maschinenbau, Maschineningenieurwesen oder Bautechnik,

wobei im Einzelfall auch eine artverwandte einschlägige Ausbildung anerkannt werden kann, oder

2. für den Fachbereich der seilbahnspezifischen Elektro- und Sicherungstechnik über einen positiven Abschluss

a) eines Studiums an einer Universität aus dem Bereich Elektrotechnik oder

b) eines Studiums an einer Fachhochschule für Elektrotechnik oder

c) einer Reife- und Diplomprüfung an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Elektrotechnik,

wobei im Einzelfall auch eine artverwandte einschlägige Ausbildung anerkannt werden kann, und jeweils

3. über eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung bei der Projektierung, dem Bau, dem Betrieb oder der wiederkehrenden Überprüfung von Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 sowie

4. über Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften für den jeweiligen Fachbereich

verfügen.