EUStA-DG · Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz
§ 25 EUStA-DGVerweisungen
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) In anderen Bundesgesetzen enthaltene Bezugnahmen auf die Staatsanwaltschaft gelten auch als Bezugnahmen auf die EUStA, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.