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DMG 2021 · Düngemittelgesetz 2021

§ 6 DMG 2021Schadstoffe

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Schadstoffe sind Stoffe, deren Vorhandensein in Düngeprodukten bei der Anwendung auf nutzbaren Böden oder Pflanzen geeignet ist,

1. die Fruchtbarkeit oder Gesundheit des Bodens oder

2. die Gesundheit von Mensch und Tier oder

3. den Naturhaushalt

zu gefährden oder nachteilig zu beeinflussen.

(2) Kommunale Klärschlämme oder Klärschlammkomposte dürfen in Düngeprodukten nicht enthalten sein.

(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat, soweit es zur Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens, zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Naturhaushaltes erforderlich ist, durch Verordnung zu bestimmen:

1. Schadstoffe, von denen keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, und

2. Grenzwerte für andere Schadstoffe.