§ 8 Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur Finanzielle Obergrenzen
Artikel 8
Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht finanzielle Obergrenzen für die Rückforderung von im Zusammenhang mit Abhilfemaßnahmen entstandenen Kosten und Auslagen vorsehen.