LF-MSchV · Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung
§ 3 LF-MSchVBerechtigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse
Nur Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin dürfen fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen.