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Agrarmarkttransparenzverordnung · Agrarmarkttransparenzverordnung

§ 12 AgrarmarkttransparenzverordnungAusnahmeregelung

2. Abschnitt Meldepflichten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

In forceOfficial text

Die AMA kann zulassen, dass anstelle des Erstankäufers das Unternehmen, das die Milch oder den Rahm vom Erstankäufer aufkauft, die Meldung abgibt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Einhaltung der Meldevorschrift sichergestellt ist.