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Agrarmarkttransparenzverordnung · Agrarmarkttransparenzverordnung

§ 19 AgrarmarkttransparenzverordnungSektorspezifische Begriffsbestimmungen

4. Abschnitt Meldepflichten im Sektor Getreide und Ölsaaten

In forceOfficial text

Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten die Begriffe:

1. Erstankäufer: ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe, das bzw. die Getreide oder Ölsaaten bei Erzeugern kauft, um sie zu vermarkten und

2. Getreidewirtschaftsjahr: Zeitraum von 1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres.