Agrarmarkttransparenzverordnung · Agrarmarkttransparenzverordnung
§ 6 AgrarmarkttransparenzverordnungUmsatzsteuer
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Die Meldung der Preise nach dem 2. bis 8. Abschnitt hat ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer zu erfolgen.