EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 44e EAGKorrektur des Zuschlagswertes
5. Unterabschnitt Gemeinsame Ausschreibung für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen
Für Windkraftanlagen kann ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert gemäß § 43 angewendet werden.