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ReO · Restrukturierungsordnung

§ 3 ReOAusgenommene Forderungen

Anwendungsbereich

In forceOfficial text

(1) Vom Restrukturierungsverfahren sind

1. bestehende und künftige Forderungen derzeitiger oder ehemaliger Arbeitnehmer,

2. bestehende und künftige Forderungen zur betrieblichen Vorsorge (§§ 6 und 7 BMSVG),

3. nach Einleitung des Restrukturierungsverfahrens entstehende Forderungen, wobei § 46 Z 1, 2, 4, 5 und 6 IO anzuwenden ist,

4. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art und

5. Forderungen auf gesetzlichen Unterhalt

ausgeschlossen.

(2) Restrukturierungsverfahren haben keine Auswirkungen auf erworbene Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung.