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ReO · Restrukturierungsordnung

§ 47 ReOVerweisungen

8. Abschnitt Schlussbestimmungen

In forceOfficial text

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden; soweit auf Bestimmungen der IO verwiesen wird, sind diese nur sinngemäß anzuwenden.