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Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung · Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung

§ 1 Veranstaltungstechnik-AusbildungsordnungLehrberuf Veranstaltungstechnik

In forceOfficial text

(1) Der Lehrberuf Veranstaltungstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Veranstaltungstechniker bzw. Veranstaltungstechnikerin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral anzuführen.