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Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung · Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung

§ 7 Veranstaltungstechnik-AusbildungsordnungGrundlagen der Veranstaltungstechnik

Theoretische Prüfung

In forceOfficial text

(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

1. facheinschlägige Rechtsvorschriften und Richtlinien,

2. Medien- und Multimediatechnik,

3. Beleuchtungstechnik,

4. Beschallungstechnik,

5. Video- und Projektionstechnik,

6. Rigging und Bühnenbau (inkl. Berechnungen zur Statik und Festigkeitslehre),

7. Veranstaltungsplanung und Produktionsmanagement,

8. Beschaffung, Logistik und Lagerwirtschaft,

9. Kundenberatung (inkl. Materialkosten- und Regiekostenberechnung).

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachliche Richtigkeit,

2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2023-01-01