Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordn · Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung
§ 6 Vergolden und Staffieren-AusbildungsordnAllgemeine Bestimmungen
Theoretische Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Fachkunde und Fachzeichnen und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.
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- In Kraft seit 2023-01-01