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Abkommen über die bilaterale außenwirtsc · Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)

§ 3 Abkommen über die bilaterale außenwirtsc

Artikel 3

In forceOfficial text

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:

–

Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Niederlassungen,

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Errichtung von Handelsvertretungen,

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Direktinvestitionen in allen Wirtschaftsbereichen,

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Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung; Austausch von Lizenzen und Patenten,

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Normen- und Richtlinienwesen,

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Land- und Forstwirtschaft,

–

Maschinenbau einschließlich Produktion von Ausrüstungen für die Land- und Forstwirtschaft und Bewässerungssysteme,

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Lebensmittelindustrie; Verarbeitung, Lagerung und Verpackung landwirtschaftlicher Produkte,

–

Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien einschließlich Rüstungskonversion,

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Leichtindustrie einschließlich Produktion qualitativ hochwertiger und konkurrenzfähiger Textil-, Bekleidungs-, Schuh-, Leder- und Pelzwaren; Möbelerzeugung,

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elektrische Geräte und Haushaltstechnik,

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elektronische und elektrotechnische Industrie,

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Metallurgie und metallverarbeitende Industrie,

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Industrieanlagenbau,

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chemische und petrochemische Industrie,

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Gesundheitswesen, medizinische und pharmazeutische Industrie,

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Umweltschutz einschließlich Produktion biologischer Pflanzenschutzmittel,

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Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung und Vermarktung von mineralischen Rohstoffen,

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Bauindustrie; Herstellung von Baumaterialien einschließlich Ausrüstungen,

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Energie; Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Transport, Lieferung und Vermarktung von Erdöl, Erdgas und anderen Energieträgern,

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Ausbau und Revitalisierung von Energiesystemen einschließlich Kraftwerken und Leitungsnetzen,

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finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing- und industrielle Dienstleistungen,

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Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Experten und Delegationen,

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Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen und Publikationen.

(3) In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.