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Übereinkommen des Europarats über einen · Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen

§ 7 Übereinkommen des Europarats über einen Artikel 7 – Eventualfall- und Notfallplanung

Dänemark

In forceOfficial text

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass stellenübergreifende Eventualfall- und Notfallpläne entwickelt werden und dass diese Pläne in regelmäßigen gemeinsamen Übungen erprobt und weiterentwickelt werden. Der nationale gesetzliche, verordnungs- oder verwaltungsrechtliche Rahmen muss genau darlegen, welche Stelle für die Veranlassung, Leitung und Auswertung der Übungen zuständig ist.