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Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vert · Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

§ 16 Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-VertHAFTUNG

ARTIKEL 16

In forceOfficial text

Im Einklang mit den Zielen dieses Protokolls, die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme umfassend zu schützen, verpflichten sich die Vertragsparteien, Regeln und Verfahren in Bezug auf die Haftung für Schäden auszuarbeiten, welche durch Tätigkeiten entstehen, die in der Antarktis durchgeführt werden und von diesem Protokoll erfasst sind. Diese Regeln und Verfahren werden in eine oder mehrere nach Artikel 9 Absatz 2 zu beschließende Anlagen aufgenommen.