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Erklärung des Generalkollektivvertrages · Erklärung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen zur Satzung

§ 0 Erklärung des Generalkollektivvertrages

In forceOfficial text

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen zur Satzung erklärt wird

StF: BGBl. II Nr. 451/2021

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 , ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen: