§ 4a Stichtage und Berichtstermine nach dem B
Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/2026 zu erfolgen.
Refers to
- Stichtage und Berichtstermine nach dem B Art. 25