§ 9 Finanzierung der Regionalbahn Tiroler ZeUrschrift und beglaubigte Abschrift
Artikel 9
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat dem Land Tirol eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln.