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Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oest · Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

§ 33 Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der OestMeldeperiode und Meldungslegung

7. Abschnitt Meldung von grenzüberschreitenden Großschäden im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Meldung im Anlassfall

In forceOfficial text

(1) Die Meldungen sind im Anlassfall an die OeNB zu erstatten.

(2) Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, in dem die Schadenszahlung geleistet wurde.

(3) Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten.