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CRR-BV 2021 · CRR-Begleitverordnung 2021

§ 1 CRR-BV 2021Anrechnung von Zwischengewinnen und Gewinnen zum Jahresende

1. Abschnitt Bestimmungen zu Eigenmitteln

In forceOfficial text

Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Art. 26 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden.