CRR-BV 2021 · CRR-Begleitverordnung 2021
§ 1 CRR-BV 2021Anrechnung von Zwischengewinnen und Gewinnen zum Jahresende
1. Abschnitt Bestimmungen zu Eigenmitteln
Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Art. 26 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden.
Refers to
- CRR-BV 2021 Art. 26