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SchBV · Schiffsbetriebsverordnung

§ 3 SchBVFührung der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Zur Führung der Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän ist ausschließlich die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäß § 129 Abs. 1 Z 1 SchFG oder eines Befähigungsausweises gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 SchFG sowie entsprechender aufgrund älterer Rechtsvorschriften ausgestellter Patente berechtigt.