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EAG-Befreiungsverordnung · EAG-Befreiungsverordnung

§ 5 EAG-BefreiungsverordnungBereitstellung von Informationen und Antragsformularen

In forceOfficial text

(1) Informationen zur Beantragung der Befreiung gemäß § 2 und der Deckelung gemäß § 3 sowie das jeweils zu verwendende Formular sind dabei von der ORF-Beitrags Service GmbH auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen und eine klare Trennung zwischen der Befreiung bzw. Deckelung nach dem EAG einerseits und anderen, von der ORF-Beitrags Service GmbH administrierten Befreiungs- oder Zuschussleistungen andererseits vorzunehmen, um Verwechslungen zu vermeiden.

(2) Die E-Control kann der ORF-Beitrags Service GmbH Vorgaben zur Gestaltung der Antragsformulare machen.

(3) Auf die Möglichkeit einer Kostenbefreiung bzw. -deckelung ist in den Rechnungen gemäß § 82 Abs. 1 ElWOG 2010 bzw. § 127 Abs. 1 GWG 2011 gesondert hinzuweisen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-07-11