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Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung · Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung

§ 13 Oberflächentechnik-AusbildungsordnungEingeschränkte Zusatzprüfung

Theoretische Prüfung

In forceOfficial text

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Oberflächentechnik gemäß dieser Verordnung oder gemäß der Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2000 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005 , kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes in einem oder mehreren (weiteren) Schwerpunkten abgelegt werden.

(2) Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. Für Zusatzprüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 12. Der Gegenstand Prüfarbeit ist nach zwei Stunden abzuschließen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-01-01