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Metalltechnik-Ausbildungsordnung · Metalltechnik-Ausbildungsordnung

§ 20 Metalltechnik-AusbildungsordnungMechanische Technologie

Theoretische Prüfung

In forceOfficial text

(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten

1. Werkstoffkunde,

2. Grundlagen der Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),

3. Betriebs-, Werk- und Hilfsstoffe,

4. Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen,

5. Fertigungstechnik, Pneumatik und Hydraulik,

6. Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf und Qualitätskontrolle.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachliche Richtigkeit,

2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-01-01