BVO 2022 · Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022
§ 20 BVO 2022Pflichten des Unternehmers
3. Abschnitt Kontrollbefugnisse der Behörde
Anlässlich der Kontrolle gemäß § 19 muss der Unternehmer den behördlichen Organen Zugang im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 bei Gefahr in Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten gewähren.