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GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

§ 121 GSP-AVMiete, Leasing oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder Maschinen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Miete, Pacht oder Leasing kann in jenen Fällen erfolgen, in denen Gründe vorliegen, weshalb ein (sofortiger) Eigentumserwerb nicht möglich bzw. wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Dies muss vom Förderwerber durch eine entsprechende Gegenüberstellung zwischen (sofortigem) Eigentumserwerb und Miete, Pacht oder Leasing nachgewiesen werden.

(2) Die gemieteten, gepachteten oder geleasten Objekte dürfen ausschließlich vom Förderwerber, seinen angeschlossenen Erzeugern oder seinen Tochterunternehmen, die die 90%-Anforderung gemäß Art. 31 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2022/126 erfüllen, betrieben und genützt werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2023-01-01